Nach HinSchG & EU-Whistleblower-Richtlinie
Interne Meldestelle — rechtssicher betrieben.
Seit Dezember 2023 sind Unternehmen ab 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einzurichten. ARGA übernimmt diese Funktion als externer Dienstleister — unabhängig, vertraulich und gesetzeskonform.
Wir richten eine digitale Meldeplattform ein, nehmen Hinweise rechtssicher entgegen, prüfen sie und informieren über Folgemaßnahmen — bei Bedarf anonym. So schützen Sie Ihr Unternehmen vor Bußgeldern bis 50.000 € und externen Meldungen an Behörden.

Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Pflicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Bei Nichteinrichtung drohen Bußgelder bis 20.000 €, bei Behinderung von Meldungen bis 50.000 € (§ 40 HinSchG).
Unsere Leistung im Detail
Was wir konkret für Sie tun

Meldesystem
Digitale, sichere Meldeplattform — Mehrsprachig, anonym-fähig, DSGVO-konform.
Meldungsbearbeitung
Professionelle Erstbewertung, Prüfung, Abklärung durch qualifizierte Bearbeiter.
Kommunikation mit Hinweisgeber
Empfangsbestätigung binnen 7 Tagen, Folgemaßnahmen innerhalb 3 Monaten.
Dokumentation
Revisionssichere Dokumentation aller Meldungen unter Wahrung der Vertrauichkeit.
Schulung Ihrer Mitarbeiter
Informationsmaterial für Beschäftigte, Schulung von Führungskräften.
Compliance-Management
Darüber hinaus: Aufbau eines vollständigen Compliance-Management-Systems (CMS).
Ihre Vorteile
Warum ARGA?
- Gesetzeskonform nach HinSchG
- Unabhängige externe Stelle — geringere Hemmschwelle
- Rechtssichere Bearbeitung durch Juristen
- Mehrsprachige Meldeplattform
- Reputationsschutz durch interne Erledigung
- Integration in bestehende Compliance-Strukturen
So läuft es ab
Ihr Weg mit ARGA
Setup
Einrichtung der digitalen Meldeplattform und Kommunikation an Mitarbeiter.
Meldungen bearbeiten
Wir nehmen alle eingehenden Meldungen entgegen und prüfen sie sorgfältig.
Rückmeldung
Kommunikation mit Hinweisgeber und Information über Folgemaßnahmen.
Gut zu wissen
Interne Meldestelle: Pflicht, Fristen, Vertraulichkeit
Ab wann und für wen
Die Pflicht zur internen Meldestelle greift ab 50 Beschäftigten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Meldestelle betreiben und sich die Ressourcen teilen — für Konzerne mit mehreren kleinen Gesellschaften ist das der praktikable Weg. Unabhängig von der Größe gelten Sonderregeln für Finanzdienstleister und weitere regulierte Branchen.
Die Fristen des HinSchG
Der Eingang einer Meldung ist der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Spätestens drei Monate nach dieser Bestätigung muss eine Rückmeldung über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen erfolgen. Beide Fristen sind harte Vorgaben — ihre Einhaltung muss organisatorisch sichergestellt und nachweisbar sein.
Vertraulichkeit und Repressalienverbot
Die Identität der hinweisgebenden Person ist zu schützen und darf grundsätzlich nur den mit der Bearbeitung betrauten Personen bekannt werden. Benachteiligungen infolge einer Meldung sind verboten; im Streitfall gilt eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers. Wer die Meldestelle nach außen vergibt, trennt sie zugleich von internen Abhängigkeiten.
Häufige Fragen
Compliance — Ihre Fragen, unsere Antworten.
Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, finden Sie weitere Antworten im FAQ-Bereich oder kontaktieren Sie uns direkt.
Seit Juli 2023 ab 250 Beschäftigten, seit Dezember 2023 ab 50 Beschäftigten (HinSchG).
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Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) betreuen wir Ihr Unternehmen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2. Ob Kleinbetrieb oder Konzern — ARGA stellt die passende Sifa mit der richtigen Branchenexpertise.
Interesse an Compliance?
Unverbindliches Erstgespräch — wir prüfen, ob Sie unter das HinSchG fallen, und richten die Meldestelle so ein, dass Fristen und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.